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Stichwort English Beschreibung
Verschlechterung der Mietsache, Verjährung deterioration of the rented property, limitation Hat der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung des Mietobjekts zu vertreten, kann der Vermieter einen Schadenersatzanspruch haben. Beispiel: Das Dach ist undicht, der Mieter meldet den Schaden nicht, dadurch kommt es zu Schäden an der Bausubstanz (Anspruch nach § 536 c Abs. 2 BGB). Derartige Ansprüche verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält.

Kein Schadenersatzanspruch besteht bei regulärer Abnutzung des Mietobjekts (z. B. Abnutzung des Teppichbodens). Dies gilt allgemein für durch vertragsgemäßen Verbrauch verursachte Verschlechterungen der Mietsache.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist der Vermieter dazu verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Vermieter ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter selbst besitzt (BGH, Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 28/04). Dies führt dazu, dass der Mieter, wenn der Schaden durch die Gebäudeversicherung des Vermieters abgedeckt ist, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Für Besucher der Mietwohnung gilt diese Haftungserleichterung nicht (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2000, Az. 6 U 87/00).